Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KAKO Kälte Konzept GmbH

I. Alle den Verkäufer verpflichtenden Willenserklärungen bedürfen der schriftlichen Betätigung durch den Verkäufer. Der Verkäufer behält sich Konstruktionsänderungen am Kaufgegenstand vor. Falls im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers grundsätzlich als anschlussfertig. Lieferung erfolgt frei Haus. Für Ersatzteilbestellungen und Zubehör gelten die Preise ab Werk, unverpackt. Das Abladen und die Einbringung des Verkaufsgegenstandes hat der Käufer zu besorgen. Sämtliche in Verbindung mit Aufstellung, Anschluss und Betrieb des Objektes erforderlichen Vorkehrungen hat der Käufer auf seine Kosten zu veranlassen, z.B. Erstellen eines tragfähigen Fundaments sowie Bereitstellung sämtlicher Anschlüsse an Strom, Versorgungsleitungen, Öl/Gas sowie Abgas- und Abdunstkamin, sofern eine Edelbrennstoffheizung (Öl-/Gasbrenner) mitgeliefert werden soll, hat der Käufer deren Anschluss an die Versorgungsleitung, die Einregulierung und die Wartung zu besorgen. Sofern im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Verkäufer bezüglich des Verkaufsgegenstandes die Inbetriebnahme und eine Einweisung durchzuführen hat, so werden diese Arbeiten unmittelbar im Anschluss an die Montage durchgeführt. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden könne. Es müssen unter anderem zug- und frostfreie Bedingungen und ausreichende Beleuchtung gewährleistet sein. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Schweißarbeiten im Freien erfolgen müssen, ist vom Käufer ein entsprechendes Zelt incl. Beleuchtung und falls erforderlich Beheizung zur Verfügung zu stellen. Bei Rücknahme von Gebrauchtanlagen müssen diese von den Ver- und Entsorgungsleitungen getrennt sein. Die erforderlichen Hebezeuge (Stapler, Kran) müssen bauseits gestellt werden.

II. Maßgebend für die Berechnung des Preises sind die am Liefertag gültigen Preise; Preisänderungen gehen somit zugunsten bzw. Zu Lasten des Käufers. Die Frist, nach der sich die gesetzliche Preishaltungspflicht des Verkäufers richtet, errechnet sich zwischen dem Datum des Kaufvertrags und dem Tag der vereinbarten Lieferung, sofern der Verkäufer trotz festen Abrufs die Auslieferung nicht schuldhaft verzögert hat. Der Verkäufer ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Eine Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Monteure und Vertreter sind ohne ausdrückliche Anweisung des Verkäufers zum Inkasso nicht berechtigt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (auch bei Teilzahlungen), so kann der Verkäufer Zinsen in bankenüblicher Höhe berechnen. Im Verzugsfall oder wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann der Verkäufer ohne Fristsetzung die Zahlungsbedingungen widerrufen und die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnen. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Macht der Käufer die Wirksamkeit des Vertrages von einer Finanzierung abhängig, so ist der Verkäufer zu einer Eigenfinanzierung berechtigt.

III. Versand- und lieferbereit stehende Anlagen müssen vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Anzeige übernommen/angenommen werden. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Im Übrigen setzt sich die Einhaltung der Lieferzeit/Lieferfrist durch den Verkäufer die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese sind vom Käufer zu zahlen. Lieferzeiten/Lieferfristen sind unverbindlich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt anzulaufen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klarstellung. Der Verkäufer haftet nicht für höhere Gewalt. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus seitens des Käufers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können.

IV. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Anlage geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes bzw. der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer auch andere Leistungen, wie z.B. Versand und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand in der Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über: Für jegliche Transportschäden haftet der Verkäufer nicht.

V. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Käufer darf das Eigentum an dem Kauf-gegenstand vor vollständiger Zahlung nicht auf Dritte übertragen. Bei Nichtbeachtung dieses Verbotes gehen Forderungen gegen Erwerber, Sicherungs- und Pfandgläubiger auf den Verkäufer über. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen mögliche Risiken zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme von Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, Ergibt sich nach Abschluss des Vertrages, dass sich der Käufer in ungünstiger Vermögenslage befindet, so ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheit zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls die Sicherheit nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist geleistet bzw. nachgewiesen wird.

VI. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Garantiezeit wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Werkstoffen oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten deckt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die Kosten des Ersatzstückes sowie die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Hebegeräte wie Kran, Ameise, Stapler usw.für erschwerte Einbringung sowie z.B. Arbeitsbühne, Gerüste usw, die nötig sind um an die entsprechenden Positionen der Nachbesserungen/Reparaturen zu gelangen, gehen zu Lasten des Käufers

Der Ersatz des Schadens an der Kaufsache selbst (Mangeschaden) kann der Käufer nur verlangen, wenn der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) bestimmt hat und die erforderlichen Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat z.B. wenn Fremdeinflüsse wie Zugverhältnisse, Backstubenklima, Teigführung, Bedienfehler usw. nicht auszuschließen sind. Unabhängig vom Vertreten des Käufers kommt ein Ersatz des Schadens an der Kaufsache selbst nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer selbst eine Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften übernommen hat. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Anspruch auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn

a) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

b) es handelt sich um sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Wurden vom Verkäufer Garantieversprechungen abgegeben, so berechtigen wesentliche nicht eingehaltene Garantien den Käufer zunächst zur Beanspruchung von Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzleitung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zu Schadenersatz ist der Käufer nur nach den oben bezeichneten Voraussetzungen berechtigt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Anlieferung beim Käufer, schriftlich eingegangen sein. Durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht, die termingerechte Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verweigern. Es gelten außerdem die KAKO-Garantiebedingungen, wie vertraglich vereinbart.

VII. Gebrauchte Fremdfabrikate werden unter Ausschluss jeglicher Gewähr-leistung verkauft. Die Haftung für offene und versteckte Mängel ist genauso ausgeschlossen, wie jegliche sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzpflicht für Mangel- und Mangelfolgeschäden. Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Wurden vom Verkäufer Eigenschaften zugesichert bzw. Garantieversprechen abgegeben, so berechtigen nicht erfüllte wesentliche Zusicherungen bzw. wesentliche nicht eingehaltene Garantien den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht zu Schadenersatz. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Anlieferung beim Verkäufer schriftlich eingegangen sein. Auf gebrauchte werksüberholte KAKO-Anlagen räumen wir 6 Monate Gewährleistung ein.

VIII. Verletzt der Käufer seine vertraglichen Pflichten, erbringt er insbesondere eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Verkäufer, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Tritt der Verkäufer berechtigterweise vom Vertrag zurück, hat der Käufer sämtliche vom Verkäufer gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer geleistete Anzahlungen mit eigenen Ansprüchen zu verrechnen. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahe verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises für entstandene Kosten und Gewinnentgang fordern. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren und dem Käufer eines niedrigeren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

IX. Baugenehmigungen und andere rechtlich erforderliche Genehmigungen (auch private) sind direkt vom Bauherrn zu erholen. Wenn der Käufer die Anlagen abruft/mit Lieferung und Montagebeginn einverstanden ist, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass der Käufer alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt und alle Liefer- und Montage-Voraussetzungen geschaffen hat.

X. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

XI. Sollten Bestimmungen diese Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder der Vertrag Regelungslücken enthalten, so betrifft dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Stand,15.01.2018

KAKO GREENWAYEnergieeffiziente Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln

Der Umwelt und dem Klima zuliebe – Greenway Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln wie NH3 R717, Propan R290, Propen R1270 und Co2 R744

Icon Greenway
Bei Anlagenstörungen24h/7 NOTDIENST:
+49 (0)97 22 94 788-88

Wir sind 24h/7 Tage die Woche für Sie da!

Hinterlassen Sie einfach Ihren Namen, Ihr Anliegen und eine Telefonnummer, unter der man Sie erreichen kann. Ein Notdienstmonteur ruft Sie dann umgehend an.

Unsere Bürozeiten sind von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:30 Uhr und Freitags von 7:30 bis 14:00 Uhr

E-Mail senden

KAKO Kälte Konzept AG

Arthur-Scheyer-Straße 8
CH-9424 Rheineck

Tel: +41 (0)71 755 00 22

Mobil: +41 (0)76 541 70 75

KAKO Kälte Konzept GmbH

Am Eschenbach 12
D-97440 Werneck

Tel: +49 (0)97 22 94 788-0
Fax: +49 (0)97 22 94 788-99

Mobil: +49 (0)171 40 27 271